HAUSORDNUNG IM VULKANEUM

Gegenstand der Benutzung Träger des Vulkaneums ist die Stadt Schotten. 

I. ALLGEMEINE HINWEISE

1.1 Foto-, Film-, Video- und sonstige Bildaufnahmen 
Foto-, Film-, Video- und sonstige Bildaufnahmen sind im Vulkaneum und im Außengelände zu privaten Zwecken gestattet. Deren Nutzung zu gewerblichen Zwecken und eine Überlassung an Dritte zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Die Nutzung von Drohnen ist im Außengelände nur nach vorheriger Genehmigung durch die Ordnungsbehörde Schotten erlaubt.

1.2 Führungen und Besucherprogramme 
1. Gewerbliche Führungen und sonstige Besucherprogramme in der Ausstellung sind nicht gestattet. Eine Genehmigung für gewerbliche Führungen und sonstige Besucherprogramme ist zuvor im Vulkaneum einzuholen.

2. Die Leitung und/oder Begleitung von Besuchergruppen (insbesondere von Schulklassen) sind für das angemessene Verhalten der Gruppe verantwortlich. Eltern haften für ihre Kinder. Aufsichtspflichtige haben ihre Aufsichtspflicht wahrzunehmen. Bei Fehlverhalten können Führungen vorzeitig ohne Erstattung abgebrochen werden.

3. Führungen sind nur nach Voranmeldung möglich. Schulklassen können nur im Rahmen einer Führung die Ausstellung besuchen.

II. VERHALTENSREGELN

2.1 Es ist allen Besuchern untersagt, in Wort, Schrift und Gesten die Freiheit und Würde des Menschen (Art. 1 GG) verächtlich zu machen sowie Kennzeichen und Symbole zu verwenden, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren.

2.2 Besucher sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass andere nicht behindert, belästigt oder gefährdet und Museumsobjekte und sonstige Einrichtungsgegenstände nicht beschädigt werden.

2.3 Kinder unter 12 Jahren müssen grundsätzlich von aufsichtsführenden Personen begleitet werden. Wir weisen alle Eltern und Begleitpersonen von Gruppen darauf hin, ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen, da wir sie davon nicht entbinden können. In diesem Rahmen tragen Aufsichtspersonen und Eltern auch für alle Schäden die Verantwortung, die durch die zu Beaufsichtigenden entstehen.

2.4 Die Stationen der Ausstellung dürfen und sollen aktiv genutzt werden - jedoch nur zum vorgesehenen Zweck. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Zweckfremde, nicht sachgerechte oder Schäden verursachende Benutzung der Stationen kann zu sofortigem Hausverbot und gegebenenfalls zu Schadenersatzansprüchen führen.

III. AUSSTELLUNGSRÄUME UND FOYER 

1. Das Vulkaneum kann während der Öffnungszeiten in den der Allgemeinheit zugänglichen Bereichen besucht werden. Einzelne Ausstellungsräume, die Dachterrasse und der Museumsshop können zeitweilig geschlossen sein (z. B. durch Baumaßnahmen oder Witterung).

2. Rauchen (auch E-Zigaretten) ist im gesamten Gebäude nicht gestattet.

3. Der Verzehr von mitgebrachten Speisen ist in den Ausstellungsräumen nicht gestattet.

4. Hunde haben keinen Zugang zu den Ausstellungsräumen. Ausgenommen sind Blinden- und Führhunde. Im Foyer sind Hunde erlaubt und an der Leine zu führen. 

IV. ANORDNUNG FÜR DEN EINZELFALL

Das Museumspersonal ist berechtigt, Anordnungen im Interesse des Vulkaneums zu treffen. Diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. 

V. HAUSVERBOT 

Bei Nichtbeachtung dieser Hausordnung kann ein Haus- und Geländeverbot ausgesprochen werden. Im Fall eines Haus- und Geländeverbotes wird der Eintrittspreis nicht erstattet. 

VI. HAFTUNG 

1. Haftung des Trägers ist nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit möglich.

2. Die Besucherinnen und Besucher haften für die von ihnen verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Mit dem Betreten des Geländes wird diese Hausordnung anerkannt.

 

Stand: 01.01.2022